Dies ist eine Dokumentation der Änderungen an den Kirchensteuergesetzen einiger Bundesländer, die von den Kirchen 2014 veranlasst wurden. Als Grundlage dient dabei der Artikel Konfessionslose zahlen aus Unwissenheit Kirchensteuer von Wolfgang Tamm, in dem die Bundesländer aufgelistet werden, in denen das “besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe” am Merkmal der Zugehörigkeit des nichtkirchenangehörigen Ehegatten zu einer steuerberechtigten Weltanschauungsgemeinschaft als Besteuerungsmaßstab herangezogen wird.

TL;DR

2014 haben die Kirchen in Berlin, Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein die Kirchensteuergesetze ändern lassen, so dass auch Kirchenmitglieder, die mit einem Mitglied einer steuerberechtigten, aber nicht steuererhebenden Weltanschauungsgemeinschaft verheiratet sind, zum besonderen Kirchgeld herangezogen werden können.

Bayern

Keine Änderung

[Kirchensteuern können erhoben werden] in Form von besonderem Kirchgeld von Umlagepflichtigen, deren Ehegatte keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Artikel 4 Abs. 3 KirchStG

Berlin

Änderung: steuerberechtigt bis 2013, steuererhebend seit 2014

[Kirchensteuern können erhoben werden] als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), wenn der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird.

§3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 KiStG

Änderung von steuerberechtigt in steuererhebend mit Gesetzesänderung vom 17.12.2014 (GVBl. S. 519)

Abstimmung im Abgeordnetenhaus:

  • Für: CDU, SPD, Piraten
  • Gegen: Linke
  • Enthaltung: Grüne

Begründung

Mit der Verwendung des Begriffes “steuererhebend” anstelle des bisherigen Begriffs “steuerberechtigt” sollen in der Praxis aufgetretene Unsicherheiten beseitigt werden. Mit der Klarstellung erfolgt eine Angleichung an die Kirchensteuergesetze anderer Länder. Dies führt zu einem rechtssystematisch schlüssigeren Gesetzeswortlaut. Um Auslegungsfragen zu vermeiden, wird zudem eine Legaldefinition der “steuererhebenden Religionsgemeinschaft” aufgenommen.

Drucksache 17/1960

Brandenburg

Änderung: steuerberechtigt bis 2013, steuererhebend ab 2014

[Kirchensteuern können erhoben werden als] besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

§3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 KiStG

Änderung von steuerberechtigt in steuererhebend mit Gesetzesänderung vom 10.07.2014 (GVBl.I/14, [Nr. 30])

Begründung

Es erfolgt eine Angleichung an den Gesetzeswortlaut der anderen Länder. Dabei entspricht der Regelungsgehalt dem bisherigen, der sich jedoch bisher erst aus den Regelungen des Kirchensteuergesetzes in § 3 und § 5, aus den staatlich anerkannten Kirchenordnungen und aus den staatlich anerkannten Kirchenbeschlüssen der Landeskirchen insgesamt ergab. Der Umfang der Festsetzung von besonderem Kirchgeld wird nicht verändert, ergibt sich nun jedoch unmittelbar aus dem Kirchensteuergesetz (zusammen mit der Änderung in § 5 - siehe auch zu Nummer 4).

Drucksache 5/8938

Hamburg

Änderung: steuerberechtigt bis 2013, steuererhebend ab 2014

[Kirchensteuern können erhoben werden] als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft.

(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen bemisst sich, wenn nur ein Ehegatte oder Lebenspartner einer steuererhebenden Körperschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe oder glaubensverschiedene Lebenspartnerschaft), nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.

§3 Absatz 1 Satz Nr. 3, §5 Absatz 1 HmbKiStG

Änderung von steuerberechtigt in steuererhebend mit Gesetzesänderung vom 30. September 2014 (HmbGVBl. S. 433)

Begründung

Zur Abgrenzung einer konfessionsverschiedenen von einer glaubensverschiedenen Ehe bzw. Lebenspartnerschaft wird bislang darauf abgestellt, ob die Ehegatten bzw. Lebenspartner verschiedenen steuerberechtigten Körperschaften (Konfessionsverschiedenheit) angehören oder nur einer der Ehegatten bzw. Lebenspartner einer steuerberechtigten Körperschaft angehört (Glaubensverschiedenheit). Da das besondere Kirchgeld nur bei Glaubensverschiedenheit in Betracht kommt, könnte eine Zugehörigkeit zu einer Körperschaft, die zwar steuerberechtigt ist, aber von ihrem Steuererhebungsrecht keinen Gebrauch macht, dazu führen, dass das besondere Kirchgeld nicht erhoben werden kann, weil Konfessionsverschiedenheit vorliegt. Im Sinne der Rechtssicherheit bedarf es deshalb der gesetzlichen Klarstellung, dass das entscheidende Kriterium für die Erhebung des besonderen Kirchengelds ist, ob die Körperschaft nicht nur “steuerberechtigt”, sondern tatsächlich “steuererhebend” ist.

Drucksache 20/12057

Hessen

Keine Änderung: steuerberechtigt (Stand 31.12.2014)

[Kirchensteuern können erhoben werden als] ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

§2 Absatz 1 Nr. 5 KiStG

Saarland

Keine Änderung: steuerberechtigt (Stand 31.12.2014)

[Kirchensteuern können erhoben werden] als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört.

§4 Absatz 1 Nr. 5 KiStG

Schleswig-Holstein

Änderung: steuerberechtigt bis 2013, steuererhebend ab 2014

[Kirchensteuern können erhoben werden als] besonderes Kirchgeld von Kirchsteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgesellschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

§3 Abs. 1 Nr. 5 KiStG

Änderung von steuerberechtigt in steuererhebend mit Gesetzesänderung vom 01.07.2014 (GVOBl. S. 127). Zugestimmt im Landtag haben CDU, SPD, Grüne, FDP und SSW, die Piraten haben sich enthalten.

Begründung

Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung. Die Festsetzung des Kirchgeldes in glaubensverschiedenen Ehen bzw. Lebenspartnerschaften soll nur erfolgen, wenn der Ehegatte bzw. Lebenspartner eines Kirchensteuerpflichtigen einer Religionsgesellschaft angehört, die tatsächlich keine Steuern erhebt. Die bisherige Formulierung führt vereinzelt dazu, dass in Fällen, in denen der Ehegatte bzw. Lebenspartner zwar einer steuerberechtigten, aber nicht steuererhebenden Religionsgesellschaft angehörte, Kirchgeld nicht festgesetzt wurde.

Drucksache 18/1842

Fazit

In vier Bundesländern (Berlin, Brandenburg, Hamburg, Schleswig-Holstein) hat die Kirche 2014 die Kirchensteuergesetze ändern lassen, um zu verhindern, dass sie von Kirchenmitgliedern kein “besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe” mehr einnehmen kann, deren Ehegatten steuerberechtigten Weltanschauungsgemeinschaften angehören, die ihnen zwar nach dem Grundgesetz gleichgestellt sind, aber nicht zu ihrer Kirchensteuerclique gehören.

In den Begründungen zu den Gesetzesänderungen wird von “Rechtssicherheit”, “Klarstellung”, “[Beseitigung von] Unsicherheiten” gesprochen, jedoch wird das Gegenteil erreicht, denn die bisher schon verfassungswidrige Gesetzgebung entfernt sich noch weiter von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Das hatte erst im Jahr 2010 klar gestellt:

glaubensverschiedene[…] Ehen, [sind solche,] die sich durch den Umstand auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört.

Bundesverfassungsgericht 2 BvR 816/10

1965 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden:

Wenn die Kirche nur den ihr angehörigen Ehegatten besteuern darf, dann darf sie bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabes nur an Merkmale anknüpfen, die in dessen Person gegeben sind.

Bundesverfassungsgericht 1 BvR 606/60

Die Zugehörigkeit oder Nicht-Zugehörigkeit zu einer Weltanschauungsgemeinschaft des nicht der Kirche angehörigen Ehegatten ist jedoch ein Merkmal, das nicht in der Person des kirchenangehörigen Ehegatten, sondern in der Person des nicht der Kirche angehörigen Ehegatten gegeben ist. Das “besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe” ist also verfassungswidrig, da es an dieses, nicht in der Person des kirchenangehörigen Ehegatten gegebenen, Merkmal anknüpft. Durch die Neufassung der o.g. Kirchensteuergesetze werden diese noch verfassungswidriger, denn es wird neben der Zugehörigkeit zu einer Weltanschauungsgemeinschaft an noch ein weiteres Merkmal angeknüpft, nämlich ob diese Weltanschauungsgemeinschaft steuererhebend ist oder nicht.

Es verbleiben also ab 2015 nur drei Bundesländer (Bayern, Hessen, Saarland) in denen Kirchenmitglieder, deren Ehegatten steuerberechtigten Weltanschauungsgemeinschaften angehören, nicht zum “besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe” herangezogen werden können.

Die Reaktion säkularer Weltanschauungsgemeinschaften muss sein, selbst steuererhebend zu werden, um ihre Mitglieder vor dem Zugriff der Staatskirchen zu schützen.

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